Absetzbarkeit
Während einer berufsbegleitenden Weiterbildung sind steuerrechtliche Aspekte zu beachten. Nachfolgend sind Möglichkeiten einer steuerlichen Absetzbarkeit dargestellt.
Österreich
Sowohl für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer als auch Dienstgeberinnen/Dienstgeber bestehen zahlreiche Möglichkeiten, Weiterbildungskosten steuerlich geltend zu machen.
Absetzbarkeit von Weiterbildungsausgaben
Werbungskosten einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Sie stehen also in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nicht selbständigen Tätigkeit.
- Absetzbar sind insbesondere:
- eigentliche Kurskosten (Kursbeitrag)
- Kosten für Unterlagen, Fachliteratur
- Kosten für "Arbeitsmittel" (z. B. anteilige PC-Kosten)
- zusätzliche Fahrtkosten
- allenfalls Tagesgelder(für die ersten fünf Tage, wenn der Kurs nicht am Wohnort oder Arbeitsort stattfindet)
- Nächtigungskosten
Die steuerwirksamen Werbungskosten reduzieren die Einkommensteuer in Höhe des jeweiligen Grenzsteuersatzes. Dieser ist abhängig von dem Einkommen und beträgt 36,5 % bzw. 43,21% bzw. 50 %. Somit reduzieren die getätigten Weiterbildungsausgaben in der Höhe des Grenzsteuersatzes die zu zahlende Einkommenssteuer.
[Stand: 24.6.2016]
Schweiz
Die Möglichkeiten der steuerlichen Absetzbarkeit sind in der Schweiz nicht einheitlich geregelt, sondern kantonal verschieden. Daher ist im Einzelfall mit der entsprechenden Steuerverwaltungsbehörde (Steueramt des jeweiligen Bürgerkantons) Kontakt aufzunehmen.
Deutschland
Die Berücksichtigung von Weiterbildungskosten ist im Rahmen der persönlichen Lohnsteuer- oder Einkommensteuererklärung möglich. Wenden Sie sich an Ihr Finanzamt.
Liechtenstein
Nachfolgend ein Auszug aus der Wegleitung zur Steuererklärung 2008 im Downloadbereich. Weitere Informationen unter www.stv.llv.li