Während einer berufsbegleitenden Weiterbildung sind steuerrechtliche Aspekte zu beachten. Nachfolgend sind Möglichkeiten einer steuerlichen Absetzbarkeit dargestellt.
Sowohl für Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer als auch Dienstgeberinnen/Dienstgeber bestehen zahlreiche Möglichkeiten, Weiterbildungskosten steuerlich geltend zu machen.
Absetzbarkeit von Weiterbildungsausgaben
Werbungskosten einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Sie stehen also in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit.
Absetzbar sind insbesondere:
Die steuerwirksamen Werbungskosten reduzieren die Einkommensteuer in Höhe des jeweiligen Grenzsteuersatzes. Dieser ist abhängig von dem Einkommen und beträgt 36,5 % bzw. 43,21% bzw. 50 %. Somit reduzieren die getätigten Weiterbildungsausgaben in der Höhe des Grenzsteuersatzes die zu zahlende Einkommenssteuer.
[Stand: 24.6.2016]
Die Möglichkeiten der steuerlichen Absetzbarkeit sind in der Schweiz nicht einheitlich geregelt, sondern kantonal verschieden. Daher ist im Einzelfall mit der entsprechenden Steuerverwaltungsbehörde (Steueramt des jeweiligen Bürgerkantons) Kontakt aufzunehmen.
Die Berücksichtigung von Weiterbildungskosten ist im Rahmen der persönlichen Lohnsteuer- oder Einkommensteuererklärung möglich. Wenden Sie sich an Ihr Finanzamt.
Nachfolgend ein Auszug aus der Wegleitung zur Steuererklärung 2008 im Downloadbereich. Weitere Informationen unter www.stv.llv.li
In der Schweiz ist die steuerliche Berücksichtigung von Weiterbildungsprogrammen in der Zuständigkeit des jeweiligen Kantons.
Mag. Mag. Rainer Längle, MPH
Leiter »Marketing & Kommunikation«
+43 5574 4930 442
rainer.laengle@schlosshofen.at